Wer zahlt das Gartenwasser im Mehrfamilienhaus?

INHALTSVERZEICHNIS

TL;DR 

Ob Gartenwasser im Mehrfamilienhaus von den Mietern mitbezahlt werden muss, hängt vor allem davon ab, ob die Kosten als umlagefähige Betriebskosten gelten und wie der Wasserverbrauch erfasst wird.

Wird der Garten von allen Bewohnern genutzt und läuft die Bewässerung über die allgemeine Wasserversorgung, können die Kosten grundsätzlich über die Nebenkosten verteilt werden.

Komplizierter wird es, wenn kein separater Zähler vorhanden ist, der Garten nur einzelnen Parteien zugutekommt oder die Abrechnung unklar formuliert ist.

Dann entstehen in der Praxis häufig Streitigkeiten über Umlage, Verteilungsschlüssel und die Frage, wer das Gartenwasser tatsächlich zahlen muss.

Die Kosten für Gartenwasser sorgen im Mehrfamilienhaus immer wieder für Unsicherheit, weil Außenflächen meist von mehreren Parteien genutzt werden, die Wasserentnahme aber oft nicht gesondert erfasst wird.

Vor allem dann, wenn Rasen, Beete oder gemeinschaftliche Grünflächen regelmäßig bewässert werden, stellt sich schnell die Frage, ob diese Wasserkosten vom Vermieter zu tragen sind oder über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Gerade bei einem Mehrfamilienhaus ist das Thema nicht nur praktisch relevant, sondern auch rechtlich sensibel, weil Nutzung, Abrechnung und technische Erfassung sauber zusammenpassen müssen.

In diesem Artikel geht es deshalb darum, wer Gartenwasser im Mehrfamilienhaus bezahlt, wann eine Umlage zulässig ist, welche Rolle Wasserzähler spielen und welche typischen Streitfälle in der Praxis besonders häufig auftreten.

Was zählt im Mehrfamilienhaus als Gartenwasser?

Nicht jede Wasserentnahme im Außenbereich ist automatisch reines Gartenwasser, entscheidend ist die konkrete Nutzung.

Unter Gartenwasser versteht man im Mehrfamilienhaus grundsätzlich den Wasserverbrauch, der für die Pflege und Bewässerung von Außenflächen anfällt.

Dazu gehört vor allem das Gießen von Rasenflächen, Beeten, Hecken, Sträuchern und Bäumen.

Auch Wasser für neu angepflanzte Bereiche, saisonale Bepflanzung oder die Versorgung von Gemeinschaftsgrün kann darunterfallen.

Je nach Objekt wird außerdem Wasser erfasst, das für Reinigungsarbeiten im Außenbereich genutzt wird, etwa zum Säubern von Wegen, Hofflächen oder Terrassen.

Für die „Gartenwasser Definition“ ist jedoch wichtig, nicht jede Entnahme im Außenbereich automatisch als reine Gartenbewässerung einzuordnen.

In der Praxis muss nämlich unterschieden werden, ob der Wasseranschluss ausschließlich der Bewässerung der Gemeinschaftsfläche dient oder ob er auch für andere Zwecke genutzt wird.

Ein separater Außenanschluss, der nur für das Gießen des Gartens verwendet wird, lässt sich meist noch vergleichsweise klar zuordnen.

Schwieriger wird es, wenn über denselben Anschluss zusätzlich Reinigungswasser, Wasser für Hausmeistertätigkeiten oder andere Formen der Wassernutzung im Außenbereich laufen.

Dann verschwimmt die Grenze zwischen echtem Gartenwasser und gemischt genutztem Wasserverbrauch.

Gerade diese Abgrenzung ist später für die Kostenverteilung und eine nachvollziehbare Abrechnung besonders wichtig.

Rechtsgrundlage: Ist Gartenwasser eine umlagefähige Betriebskostenposition?

Grundsätzlich gehören in Deutschland die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Die Betriebskostenverordnung nennt in § 2 ausdrücklich die Kosten der Wasserversorgung und die Kosten der Entwässerung als umlagefähige Positionen.

Für die Praxis bedeutet das: Wird Wasser für gemeinschaftliche Flächen eines Hauses verwendet, kann es im Grundsatz unter Wasserkosten = Betriebskosten fallen, sofern im Mietvertrag überhaupt eine wirksame Betriebskostenumlage vereinbart wurde.

Das betrifft auch Gartenwasser, wenn der Garten Teil der Gemeinschaftsflächen ist und die Bewässerung der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks dient.

Dann kann Gartenwasser grundsätzlich umlagefähig sein und ist nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil das Wasser außerhalb des Gebäudes verbraucht wird.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Kosten sachlich dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der laufenden Bewirtschaftung zugeordnet werden können und in der Abrechnung nachvollziehbar auftauchen.

Relevant wird das besonders bei Häusern mit gemeinsam genutzten Grünanlagen, Innenhöfen oder bepflanzten Außenbereichen.

Wer sich allgemeiner mit Rechten und Pflichten rund um Außenflächen befassen möchte, findet weitere praktische Hinweise unter „Gartennutzung Mehrfamilienhaus“.

Ausnahmen oder Streitpunkte entstehen häufig dann, wenn der Garten gar nicht allen Mietern zugutekommt, wenn der Wasserverbrauch nicht sauber abgegrenzt wird oder wenn Gartenwasser mit anderen Nutzungen vermischt abgerechnet wird.

Auch eine unklare vertragliche Grundlage kann problematisch sein.

Dann geht es weniger nur um „BetrKV Wasser“ als um die Frage, ob die konkrete Umlage im Einzelfall überhaupt transparent und rechtlich tragfähig ist.

Wer zahlt in der Praxis? Typische Verteilungsszenarien

Ob Gartenwasser umgelegt werden darf, hängt in der Praxis stark von Erfassung, Nutzung und Verteilungsmaßstab ab.

In der Praxis hängt die Gartenwasser Kostenverteilung vor allem davon ab, wie das Wasser erfasst wird und welcher Umlageschlüssel im Mietverhältnis gilt.

Läuft das Gartenwasser ohne separaten Zähler über den allgemeinen Hauswasseranschluss, fließt es regelmäßig in den gesamten Wasserverbrauch des Hauses ein.

Dann werden die Kosten meist zusammen mit den übrigen Wasserkosten abgerechnet und nach dem vereinbarten Schlüssel verteilt, häufig nach Wohnfläche oder bei verbrauchsabhängigen Kosten nach dem erfassten Maßstab. Die rechtliche Grundlage für umlagefähige Wasserkosten ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung; für den Verteilungsmaßstab ist § 556a BGB maßgeblich.

Gibt es dagegen einen separaten Gartenwasserzähler, lässt sich die Wasserkosten Umlage deutlich präziser abbilden.

Dann kann der Verbrauch für die gemeinschaftliche Gartenbewässerung gesondert ausgewiesen und als eigener Teil der gemeinsamen Betriebskosten behandelt werden, was Streit oft reduziert.

Besonders sensibel ist der Fall, wenn Mieter den Garten gar nicht nutzen können oder dürfen.

Dann stellt sich in der Praxis schnell die Frage, „Wer zahlt das Gartenwasser?“, wenn der Nutzen nur einzelnen Parteien oder allein dem Eigentümer zugutekommt.

Gerade in solchen Konstellationen wird die Umlage häufiger angegriffen oder zumindest kritisch hinterfragt, weil Nutzen, Verursachung und Verteilung nicht deckungsgleich erscheinen.

Passend dazu ist auch der Beitrag „Wie wird der Wasserverbrauch in einem Mehrfamilienhaus Berechnet“.

Die Rolle separater Gartenwasserzähler

Ein separater Gartenwasserzähler kann helfen, den Verbrauch genauer zu erfassen und Streit bei der Abrechnung zu vermeiden.

Ein Gartenwasserzähler schafft vor allem eines: mehr Transparenz.

Wird das Wasser für die Gartenbewässerung über einen eigenen Zähler erfasst, lässt sich deutlich genauer nachvollziehen, welcher Verbrauch tatsächlich auf Rasen, Beete, Hecken oder andere Außenflächen entfällt.

Das hilft nicht nur beim Wasserkosten messen, sondern reduziert auch typische Streitfragen in der Nebenkostenabrechnung, weil Gartenwasser nicht mehr pauschal im allgemeinen Hausverbrauch untergeht.

Gerade in Mehrfamilienhäusern mit größeren Gemeinschaftsflächen kann ein solcher Nachweis sehr sinnvoll sein, wenn regelmäßig bewässert wird und die Verteilung für alle Beteiligten nachvollziehbar bleiben soll.

Wirtschaftlich interessant wird ein Wasserzähler für den Außenbereich vor allem deshalb, weil für nachweislich im Garten verbrauchtes Wasser häufig keine oder eine geringere Schmutzwassergebühr anfällt, sofern die jeweilige kommunale Satzung das vorsieht und die Menge ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Einzelne Kommunen und Informationsquellen weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein zusätzlicher Gartenwasserzähler helfen kann, Abwassergebühren zu sparen.

Allerdings ist die Lösung nicht automatisch immer wirtschaftlich.

Für Anschaffung, Einbau, Meldung oder Abnahme sowie den späteren Zählerwechsel fallen Kosten an; je nach Ausgestaltung werden dafür häufig grob Beträge im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich genannt. Zudem müssen vielerorts Fristen, Eichvorgaben und örtliche Antragsregeln beachtet werden.

Ein separater Gartenwasserzähler lohnt sich deshalb besonders dann, wenn der Gartenwasserverbrauch über Jahre spürbar ist, die Fläche regelmäßig bewässert wird und der Eigentümer eine saubere, konfliktarme Abrechnung anstrebt.

Typische Streitfälle und häufige Fehler

Unklare Umlagen, fehlende Dokumentation und gemischte Nutzungen führen bei Gartenwasserkosten häufig zu Streit.

Gerade beim Gartenwasser Streit geht es selten nur um ein paar Kubikmeter Wasser.

In der Praxis entzünden sich Auseinandersetzungen meist daran, dass die Umlage unklar ist, der Verbrauch ungewöhnlich hoch erscheint oder einzelne Mieter den Garten gar nicht nutzen.

Besonders konfliktträchtig wird es, wenn zwar Kosten für Bewässerung abgerechnet werden, aber nicht nachvollziehbar ist, wie diese überhaupt entstanden sind oder nach welchem Schlüssel sie verteilt wurden.

Denn umlagefähig sind zwar grundsätzlich Wasser- und Entwässerungskosten, die Abrechnung muss aber inhaltlich schlüssig und für Mieter nachvollziehbar bleiben.

Ein häufiger Wasserkosten Fehler ist die Vermischung verschiedener Nutzungen.

Wird über denselben Anschluss nicht nur der Garten bewässert, sondern auch der Hof gereinigt oder Wasser für Hausmeisterarbeiten entnommen, fehlt oft die klare Abgrenzung.

Ebenso problematisch ist es, wenn kein separater Nachweis existiert, aber dennoch ein bestimmter Anteil pauschal als Gartenwasser angesetzt wird.

Fehlende Dokumentation, unplausible Schätzungen oder uneinheitliche Verteilungsschlüssel schaffen hier schnell Angriffsfläche.

Auch aus Vermietersicht ist das unnötig riskant, weil gerade kleine Unklarheiten bei der Nebenkostenabrechnung zu größerem Misstrauen führen können.

Mieter können gegen eine Betriebskostenabrechnung Einwendungen erheben.

Nach § 556 Abs. 3 BGB müssen diese grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden.

Ein Nebenkosten Widerspruch ist deshalb vor allem dann naheliegend, wenn die Gartenwasserkosten weder transparent erläutert noch technisch oder rechnerisch sauber hergeleitet wurden.

Fazit

Wer das Gartenwasser im Mehrfamilienhaus zahlt, lässt sich nicht pauschal beantworten, aber die Grundlinie ist klar: Wasserversorgung und Entwässerung gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn die Umlage mietvertraglich vereinbart ist.

In der Praxis kommt es dann vor allem auf die konkrete Nutzung, die Erfassung des Verbrauchs und den richtigen Verteilungsmaßstab an.

Wird der Garten gemeinschaftlich genutzt und das Wasser als Teil der laufenden Bewirtschaftung eingesetzt, können die Kosten regelmäßig in die Nebenkosten einfließen.

Besonders sauber und konfliktarm wird die Abrechnung, wenn ein separater Gartenwasserzähler vorhanden ist oder der Verbrauch zumindest nachvollziehbar dokumentiert wird.

Fehlt diese Klarheit, entstehen schnell Zweifel an der Umlage, an der Höhe der Kosten oder an der Frage, ob einzelne Mieter überhaupt zur Mittragung verpflichtet sind.

Für Vermieter lohnt es sich daher, die Abrechnung nicht nur formal, sondern auch praktisch transparent zu gestalten.

Dazu gehören eine verständliche Zuordnung der Kosten, ein stimmiger Umlageschlüssel und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Denn Betriebskosten sind ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet, und soweit kein anderer Schlüssel vereinbart ist, sind sie grundsätzlich nach Wohnfläche umzulegen; verbrauchsabhängige Kosten müssen sich an der erfassten Verursachung orientieren.

Auch Mieter sollten Abrechnungen nicht nur oberflächlich prüfen.

Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erhoben werden.

Unterm Strich gilt: Je klarer Gartenwasser technisch erfasst und rechnerisch verteilt wird, desto geringer ist das Risiko für Streit.

 

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